Satzung des Rieser Musikschule e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rieser Musikschule e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung unter der Nummer VR 50583 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nördlingen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Musikschule „Rieser Musikschule“ in Wahrnehmung der kommunalen Aufgabe musikalischer Jugendbildung. Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen. Sie erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und der Beschäftigungsverhältnisse des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung. Sie berücksichtigt insbesondere die Aussagen der kommunalen Spitzenverbände in ihren Leitlinien und Hinweisen zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt®-Gutachtens Musikschule.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der musikalisch-künstlerischen Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 7 Abgabenordnung erreicht. Die Erfüllung des Satzungszwecks wird durch die kommunale Mitverantwortung mittels vertraglicher Vereinbarung gewährleistet.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein soll auch wirtschaftlich schwachen Kreisen die Teilnahme am Musikunterricht ermöglichen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Nördlingen zur Verwendung für die Förderung der Musik, insbesondere der musikalischen Jugendbildung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie rechtsfähige Personenvereinigungen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
  3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) durch Streichung von der Mitgliederliste,

e) für Elternteile bei Ausscheiden der Schülerin / des Schülers.

  • Der Austritt muss schriftlich oder in Textform gegenüber dem Verein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  • Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung kann die Bildung unterstützender Gremien (z.B. Beirat, Kuratorium) beschließen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

f) Wahl der Rechnungsprüfer,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins,

i) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall,

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder

b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Das Gesuch ist an den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu richten.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungen folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Post- bzw. digitale Kontaktadresse (z.B. E-Mail) gesendet worden ist.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung, die mit der gleichen Tagesordnung 10 Minuten nach der nicht beschlussfähigen ersten Mitgliederversammlung zusammentritt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, sind nicht stimmberechtigt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung; Ausnahmen hier-von sind nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
  • Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung im Blockwahlverfahren gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den bei-den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
  • Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung). Das verwendete Medium, die für die Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten und alle sonstigen Informationen, die die Mitglieder für die satzungsmäßige Ausübung ihrer Mitgliederrechte benötigen, sind den Mitgliedern so rechtzeitig mitzuteilen, dass deren Teilnahme nicht unangemessen erschwert wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Schulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt
  3. Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  • Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Dieser Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
  • Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,

c) Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr,

d) Erstellung des Jahresberichtes,

e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

f) Wahrnehmung der Personalverantwortung, insbesondere Anstellung und Entlassung der Angestellten der Musikschule. Für die Verpflichtung von Mitarbeitern hat die Musikschulleitung ein Vorschlagsrecht.

  • Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in Eilfällen spätestens eine Woche, schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Protokollführung

  1. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, aus denen die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Auf Antrag hat der Vorstand binnen zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung eine Abschrift des Protokolls schriftlich oder in Textform an den Antragsteller zu versenden.

§ 9 Rechnungsprüfer

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer (und ggf. einen Ersatzprüfer), die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vereins und nehmen zur Entlastung des Vorstandes (und ggf. der Geschäftsführung) Stellung.

§ 10 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. ihrer Nachfolgeregelungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse (insb. Kontaktdaten und Kontoverbindung) der Mitglieder im Verein ermittelt und verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO,
  • das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO.
  • Bei virtuellen Versammlungen sind sämtliche Mitglieder verpflichtet, ihre zugesandten Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Große Kreisstadt Nördlingen zur Verwendung für die Förderung der Musik, insbesondere der musikalischen Jugendbildung.

§ 12 Begriffe

  1. Unter Textform ist nach § 126b BGB jede, über ein digitales Medium transportierte Erklärung zu verstehen, die dauerhaft auf einem Datenträger hinterlegt werden kann, etwa die Übermittlung via E-Mail, soziale Kanäle mit Speicherfunktion etc.
  2. In einer virtuellen Versammlung wird allein auf die physische Präsenz der Mitglieder verzichtet. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel findet jedoch eine wechselseitige Kommunikation in Echtzeit statt, etwa durch Telefon- oder Videokonferenz oder mithilfe eines Chatrooms.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am __.__.2023 beschlossen. Sie ist mit Eintragung am __.__.2023 in das Vereinsregister Augsburg in Kraft getreten und hat die bisherige Satzung vom __.__.____ vollständig ersetzt.

Nördlingen, 22.03.2023

1. Vorsitzender