Satzung der Rieser Musikschule e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Rieser Musikschule e.V.“ und soll unter dieser  Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nördlingen eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nördlingen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist Träger der Musikschule. Er dient der Förderung musikalischer Jugend – und Laienbildung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere den Zweck der Volksbildung und Kunsterziehung. Die Tätigkeit wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind;
    2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
    3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Tod bei natürlichen Personen.
    5. für Elternteile bei Ausscheiden des Schülers.
  4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit ¾- Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung befreit das Mitglied nicht von der Zahlung des rückständigen Betrags.
  7. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat alljährlich – möglichst im ersten Quartal nach Beendigung des    Geschäftsjahres – eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch eine Anzeige in den Rieser Nachrichten oder eines Folgeorgans mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
    2. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts.
    3. Entlastung des Vorstandes.
    4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge.
    5. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Angehörige von Arbeitnehmern der RMS können nicht in den Vorstand gewählt werden. Als Angehörige gelten Verlobte, Lebens- und Ehepartner der Arbeitnehmer sowie mit den Arbeitnehmern in gerader Linie verwandte und verschwägerte Personen.
    6. Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
    7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
  3. Nach ordentlicher Einberufung ist jede Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied- hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Stimmrecht von Mitgliedern ruht, solange diese Mitglieder oder ihre Familienangehörigen Arbeitnehmer des Vereins sind.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise einzuberufen
    1. aus besonderem Anlass oder
    2. wenn sie von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  8. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 6 Abs. 3 – 6 entsprechend.

§ 7 Vorstand

  1. Der stimmberechtigte Vorstand setzt sich zusammen aus  
    1. dem 1. Vorsitzenden 
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    Ohne Stimmrecht gehören dem Vorstand an:
    1. Schulleiter
    2. Geschäftsführer
  2. Der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Ausgenommen hiervon sind  der Schulleiter und der Geschäftsführer. Sie gehören kraft Amtes dem Vorstand an. Sie haben kein Stimmrecht im Vorstand und sind beratend tätig.
  3. Die Wahl wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss geleitet. Dieser hat einen Vorsitzenden zu bestimmen, dem während der Wahlhandlung auch die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt.
  4. Gewählt wird durch Akklamation, es sei  denn, dass ein Mitglied die geheime Wahl mit Stimmzettel verlangt. Nur Mitglieder- auch nicht anwesende- sind wählbar. Einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Gewählte müssen die Annahme der Wahl ausdrücklich erklären.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die Stellvertreter je einzeln vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung im Rahmen ihrer vom Vorstand beschlossenen Vertretungsbefugnis und darüber hinaus nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
  6. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung;
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    3. Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellen eines Jahresberichts;
    4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, soweit dies nicht vom Vorstand einem Vorstandsmitglied, dem Schulleiter oder einem Geschäftsführer übertragen wird;
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern;
  7. Für die Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen sowie für die Geschäftsführung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 8 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Ihre Aufgabe ist es, jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung zu prüfen
und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.
Sie können auch Nichtmitglieder des Vereins sein.

§ 9 Beirat

Der Vorstand hat die Möglichkeit, für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat für künstlerische, pädagogische und wirtschaftliche Fragen zu berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nördlingen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der musikbezogenen Förderung der Volksbildung.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.5.1980 errichtet.

Die Satzung wurde in § 4 und § 6  und § 7 geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.10.95 ( Ziff. 4).

Die Satzung wurde in § 2 Absatz 4 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.5.2004

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.04.2009
geändert  in
§ 3 Ziff. 2 bis 7 (Umnummerierung, Ziff. 3e neu)
§ 4,
§ 6 Ziff. 1, 2b, 2c, 2e, 6,
§ 10.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.10.2010 geändert in
§ 3 Ziff. 3
§ 6 Ziff. 5
§ 7 Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (neu)
§ 9