Schulordnung Rieser Musikschule e. V.

TEIL I

Die Rieser Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen(VdM).

  • 1 Aufbau

Die Rieser Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichen Aufbau in

  1. Musikalische Grundfächer
  2. Instrumental- und Vokalunterricht
  3. Ensemblefächer
  4. Ergänzungsfächer
  5. Förderklasse
  • 2 Musikalische Grundfächer
  1. Musikalische Früherziehung
    1. In die Musikalische Früherziehung werden Kinder zwei Jahre vor der Einschulung aufgenommen. Der Unterricht dauert zwei Schuljahre.
    2. Der Unterricht wird in Gruppen von bis zu 8 Kindern wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt.
  2. Musikalische Grundausbildung
    1. 2.1 Die Kurse der Musikalischen Grundausbildung werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Sie dauert ein Jahr.
    2. 2.2 Der Unterricht wird in Gruppen von bis zu 8 Kindern wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt.
  • 3 Instrumental- und Vokalfächer
  1. In den Instrumental- und Vokalunterricht werden aufgenommen
    1. Kinder, die die Musikalische Früherziehung oder die Musikalische Grundausbildung ein Jahr besucht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
    2. Kinder ab dem 3.Schuljahr, Jugendliche und Erwachsene.
  2. Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
  1. Der Unterricht wird in Gruppen bis zu vier Schülern oder als Einzelunterricht erteilt.
    1. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können.
    2. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
  2. Instrumental- und Vokalschüler sollen zusätzlich die Elementare Musiktheorie oder ein Ensemblefach besuchen.
  3. Im Falle einer Pandemie oder höheren Gewalt behält sich die Musikschule das Recht vor, den Unterricht Online zu führen.
  • 4 Ensemblefächer
  1. Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Chor, Instrumentalgruppen, Kammermusik, Orchester und Bigband.
  • 5 Ergänzende Einrichtungen
  1. Ergänzende Einrichtungen sind beispielsweise Musiklehre/ Hörerziehung, Musikgeschichte, Komposition, Musik und Tanz, Musiktheater, Rhythmik und der Theoriekurs.
    1. Der Theoriekurs ist für Schüler des 3.Schuljahres verpflichtend, soweit sie nicht einen Kurs der Grundstufe besucht haben.
  2. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.
  • 6 Förderklasse
  1. Die Förderklasse dient der Vorbereitung auf ein Musikstudium. Es können auch Schülerinnen und Schüler, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen, aufgenommen werden.
  2. Die Pflichtbelegung umfasst mindestens vier Wochenstunden zu 45 Minuten mit folgender Fächerkombination:
    1. Vokal-/Instrumentalunterricht : 2 Wochenstunden
    2. Einzelunterricht im Hauptfach bzw. Haupt- und Nebenfach
    3. Ensemblefach: 1 Wochenstunde Gehörbildung/Musiklehre: 1 Wochenstunde
  3. Haupt- und Nebenfach sollen so kombiniert sein, dass sie in einem Berufsstudium weitergeführt werden können.
  4. Interessenten können nur aufgrund einer Eignungsprüfung in die Förderklasse aufgenommen werden. Hierzu ist in jedem Fall die aussagekräftige, schriftliche Stellungnahme der Fachlehrer des letzten Schuljahres einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
  5. Der Eintritt in die Förderklasse soll in der Regel nicht vor dem 14.Lebensjahr erfolgen.

TEIL II

  • 7 Schuljahr 
  1. Das Schuljahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.
  2. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Ferientage richten sich in der Regel nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Regelungen.
  3. Im September wird zu den bis dahin gültigen Unterrichtszeiten unterrichtet.
  • 8 Unterrichtsdauer
  1. Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen.
  • 9 Anmeldung / Aufnahme
  1. Neu-/Wiederanmeldungen sind bis 30.Juni schriftlich an die Rieser Musikschule, Salvatorgäßchen 4 in Nördlingen zu richten.
  2. Spätere Anmeldungen werden nur unter Vorbehalt angenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Anmeldung gilt für das ganze Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren für ein ganzes Schuljahr. Es bedarf für jedes weitere Schuljahr eine Wiederanmeldung bis zum 30. Juni.
  4. Mit der Anmeldung ist die Mitgliedschaft im Verein Rieser Musikschule und die Zahlung der Mitgliedsgebühr von 38 Euro je Schuljahr und je Familie verbunden.
  • 10 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
  1. Der Unterricht endet automatisch zum Schuljahresende, wenn der Rieser Musikschule e.V. bis zum 30. Juni keine Wiederanmeldung vorliegt.
  2. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur aus zwingendem Grund (z.B. Umzug oder schwere Erkrankung) möglich. Sie muss schriftlich begründet werden.
  3. Die Probezeit bei der Musikalischen Früherziehung gilt bis zum 31. Dezember, bis dahin wird keine Gebühr bei Abmeldung fällig.
  4. Die Rieser Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen.
  5. Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden.
  • 11 Verhinderung des Schülers
  1. Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Rieser Musikschule unverzüglich davon benachrichtigt werden.
  2. Dieser Unterricht muss nicht nachgegeben werden.
  3. Bei längerer Krankheit kann bei Vorlage eines ärztlichen Attests die Aussetzung der Unterrichtszahlung nach drei aus diesem Grund versäumten Unterrichtsstunden bei der Schulleitung schriftlich beantragt werden.
  • 12 Unterrichtsausfall
  1. Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben.
  2. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft. Fallen mehr als drei Unterrichtsstunden aus ohne, dass eine Vertretungsmöglichkeit besteht, erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Gebühr.
  • 13 Unterrichtsstätten
  1. Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Rieser Musikschule zugewiesenen Räumen statt
  • 14 Veranstaltungen/ Bild- und Schallaufzeichnungen
  1. Der Veranstaltungen der Rieser Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und die Mithilfe der Schüler kann durch Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden.
  2. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Schallaufzeichnungen der Medien.
  • 15 Öffentliches Auftreten
  1. Öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern müssen der Musikschule rechtzeitig vorher angemeldet werden.
  2. Schülern des Bereiches Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schülern des Bereiches Instrumentalunterricht ist es untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule regelmäßig Unterricht zu nehmen.
  • 16 Lernmittel
  1. Instrument
    1. Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein Instrument besitzen.
    2. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen oder vermietet werden.
    3. Hierfür gelten folgende Bestimmungen:
      1. Übergabe und Rückgabe erfolgen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand. (Beanstandungen unverzüglich nach der Übergabe)
      2. Schäden sind der Schulleitung unverzüglich zu melden.
      3. Schäden, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sind und Kosten, die sich aus der laufenden Benutzung ergeben, gehen zu Lasten des Mieters.
      4. Die Instrumentenmiete ist für die Dauer der Nutzung monatlich zu entrichten.
  2. Noten
    1. Noten und sonstige Lernmittel sind von den Schülern selbst zu beschaffen.
  • 17 Bescheinigung
  1. Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden sein.
  • 18 Gesundheitsbestimmungen
  1. Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler informiert werden. Erkrankte Schüler sollen dem Musikunterricht fernbleiben.
  2. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
  • 19 Unfallversicherung
  1. Die Schüler sind im Falle eines Unfalls versichert.
  • 20 Inkrafttreten
  1. Diese Schulordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

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